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Neuerungen Bauabfälle in Baugesuchen

Bei Um- und Rückbauten können Schadstoffe wie zum Beispiel Asbest oder PCB freigesetzt werden. Der vom Bundesrat auf Anfang 2016 erlassene Artikel 16 in der nationalen Abfallverordnung (VVEA) verlangt nun, dass die Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dokumentiert, welche Arten, Qualitäten und Mengen an Bauabfällen (Boden, Aushub, Rückbaumaterial) zu erwarten sind und der Baubewilligungsbehörde ein entsprechendes Entsorgungskonzept einreicht.

Für die Prüfung der einzureichenden Entsorgungskonzepte, einschliesslich der allfälligen Schadstoffgutachten, sind in der Regel die Gemeinden (Baubewilligungsbehörde) zuständig. Zur Unterstützung der Gemeinden bei dieser neuen Vollzugsaufgabe hat die Baudirektion des Kantons Zürich das bewährte Vollzugsinstrument der «privaten Kontrolle (PK)» auch für den Fachbereich Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen entwickelt. Die neue Regelung gilt für alle Baugesuche, welche ab dem 1. Juni 2018 eingereicht werden.

Die private Kontrolle Rück- und Umbau kommt bei besonders relevanten Bauvorhaben zum Einsatz: (1) beim Rückbau von Bauten und Anlagen mit Baujahr vor 1990 oder (2) beim Umbau von Bauten und Anlagen mit Baujahr vor 1990, deren Bausumme über 200’000 Franken beträgt. In diesen Fällen muss der kommunalen Baubehörde bis spätestens vor Baufreigabe ein Entsorgungskonzept (inkl. Schadstoffgutachten) mit einem durch eine befugte Fachperson unterzeichneten Prüfbericht zu diesem Entsorgungskonzept eingereicht werden. Vor Bauabnahme muss zudem ein geprüfter Entsorgungsnachweis eingereicht werden.

In weniger relevanten Fällen ist keine private Kontrolle erforderlich: Bei Umbauten von Gebäuden mit Baujahr vor 1990 mit Bausummen von maximal 200’000 Franken kann die Schadstoffabklärung durch den Bauherrn mit der «Checkliste Gebäudeschadstoffe» erfolgen. Ergibt sich aufgrund der Checkliste ein Untersuchungsbedarf, muss die Bauherrschaft eine Fachperson für Gebäudeschadstoffe beiziehen. Beim Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen, für welche kein Schadstoffverdacht besteht («Gebäude ab 1990»), bei welchen mehr als 200 m3 Rückbaumaterial anfallen, muss ein Entsorgungskonzept (ohne Schadstoffgutachten) erstellt werden. Falls das Bauobjekt ein Baujahr ab 1990 aufweist und maximal 200 m3 Rückbaumaterial anfallen, ist kein Entsorgungskonzept erforderlich.

Der Bauherr und die zuständige Baubehörde können anhand der Angaben im neuen Zusatzformular «Entsorgung Bauabfälle» überprüfen, welche der oben beschriebenen Auflagen betreffend Rückbaumaterialien zu erfüllen sind. Das Zusatzformular beinhaltet zudem Angaben zu den Bereichen Aushub, Boden sowie Neophyten, in welchen seit vielen Jahren bewährte Vollzugsinstrumente existieren (Private Kontrolle "Entsorgung beim Bauen auf belasteten Standorten", teilprivatisierter Vollzug von Bodenverschiebungen). Fallen bei einem Bauvorhaben mehr als 200 m3 sauberer Aushub an oder werden mehr als 500 m2 Boden neu überbaut, so muss der Gemeinde neuerdings zusätzlich auch eine Deklaration für das jeweilige unverschmutzte Material eingereicht werden.

Erfolgt ein Gebäuderückbau ohne direkt anschliessenden Neubau ausserhalb einer Kernzone, muss das Zusatzformular «Entsorgung Bauabfälle» durch die Bauherrschaft ebenfalls ausgefüllt werden und nötigenfalls ein Entsorgungskonzept mit privater Kontrolle eingereicht werden. Obwohl für solche Rückbauten keine Baubewilligung erforderlich ist, hat die zuständige Baubehörde die Modalitäten des Abbruchs festzulegen und den Entscheid der Bauherrschaft mitzuteilen.

Weitere Informationen sind im Merkblatt "Private Kontrolle beim Rück- und Umbau" ausführlicher und übersichtlich zusammengestellt.

Das Zusatzformular "Entsorgung Bauabfälle" und weitere Informationen sind auf www.bauabfall.zh.ch zu finden.

Auf www.bauabfall.zh.ch befinden sich unter dem Navigationspunkt "Private Kontrolle Rück- & Umbau" die Liste der befugten Fachpersonen im Fachbereich Rück- und Umbau sowie die erforderlichen Formulare.

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Abfallwirtschaft und Betriebe
Abfallwirtschaft